Welche Strafen drohen?
In Deutschland verhaftet
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Diese Informationsbroschüre stammt von nederlandwereldwijd.nl
Welche Strafen drohen?
Welche Strafen sind bei einem Verstoße gegen das BtMG zu erwarten?
Welche Strafe am Ende des Verfahrens verhängt wird, hängt natürlich von einer Vielzahl von Faktoren ab, so dass eine pauschale Darstellung hier naturgemäß nicht möglich ist – jeder versteht, dass es einen Unterschied macht ob der Einfuhrschmuggel von 50 Kilogramm Heroin oder der Besitz von 0,5 Gramm Marihuana Gegenstand des Verfahrens wegen des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln oder Handeltreiben mit Betäubungsmitteln sind.
Dennoch lässt sich anhand der allgemeinen Strafrahmen relativ deutlich erkennen, welche Straftaten der Gesetzgeber im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts als schwerwiegender und welche als vergleichsweise weniger schlimm eingestuft hat.
Eine Differenzierung lässt sich zunächst einmal nach der Art der Drogen treffen, während Delikte im Zusammenhang mit Marihuana vergleichsweise gering bestraft werden, ändert sich dies natürlich im Hinblick auf Straftaten im Zusammenhang mit Heroin, Crystal Meth oder Crack.
Ein zweiter wichtiger Faktor ist wie schon oben dargestellt die Menge, wobei es hierbei nicht auf die Bruttomenge ankommt, sondern auf den Wirkstoffgehalt.
Wir haben hier unterschiedlichste Erfahrungen gemacht, während im Bereich von Marihuana die größten Qualitätsunterschiede gemessen werden konnten und so war es in einem Fall beispielsweise möglich, in welchem ein Besitz von einem halben Kilo Gras im Raum stand, diesen unterhalb der Grenze der sog. „nicht geringen Menge“ zu drücken, da der Wirkstoffanteil bei etwa einem Prozent lag.
Geht es um vergleichsweise stärkeres und hochwertigeres Marihuana aus den Niederlanden, ist ein Wirkstoffgehalt von 15 Prozent und mehr nichts Ungewöhnliches. Hieran soll deutlich werden, dass es nicht auf die tatsächliche Menge ankommt, sondern auf den Wirkstoff.
Weitere Faktoren bei der Bemessung der Strafe können die sozialen Umstände sein, in deren Zusammenhang die Straftat wegen des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz natürlich gesehen werden muss. Es ist selbstverständlich ein Unterschied, ob eine Person schon mehrfach wegen vergleichbarer Delikte in Erscheinung getreten ist oder es sich um eine unbedarfte Rentnerin handelt, welche die Marihuanaplantage aus Freude an der Gärtnertätigkeit betreibt.
Wie bereits oben ausgeführt, hat der Gesetzgeber ein erhöhtes Interesse daran, sämtliche Delikte aus dem Bereich der Betäubungsmittel Kriminalität zu erfassen. Hierin wurzelt eine große Chance, Personen, welchen man Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz vorwirft. Denn nach § 31 BTMG wird die Strafe für denjenigen gemildert, welcher bereits frühzeitig durch die Offenbarung seines Wissens dazu beiträgt, andere Straftaten aufzudecken. Über diese Möglichkeit aufzuklären, gehört zum Standard-Rüstzeug jeden Strafverteidigers, welcher ernsthaft im Bereich der Betäubungsmitteldelikte verteidigt.
Je nach Art und Umfang der Vorwürfe sollte jeder Betroffene für sich selbst sorgfältig abwägen, ob von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird. Oft wird die Möglichkeit der Belastung anderer als unredlich empfunden. Dies mag ein Stück weit zu treffen, jedoch ist sich in diesem Bereich letztlich jeder dann selbst der Nächste, wenn vollstreckbare Haftstrafen im Raum stehen. Viele unserer Mandanten befinden sich bei der Androhung von hohen Strafen oder der Durchführung von Untersuchungshaft in dem moralischen Dilemma, entweder gegen ihre ehemaligen Geschäftspartner auszusagen, oder eine längere Haftstrafe hinzunehmen, wobei Letzteres seitens der Familie als unverständlich empfunden wird. Wir arbeiten hier eng mit allen Betroffenen zusammen und klären unsere Mandanten umfassend auf, insbesondere über die Vorteile und die Nachteile welche der Gebrauch dieser Vorschrift mit sich bringt, nicht nur in juristischer sondern auch menschlicher Hinsicht.
Abschließend noch die deutschen Gesetze im Bezug auf § 29 BtMG und der hier vorgesehenen Strafrahmen. Das Gesetz sieht folgende Strafen vor:
29 BtMG (Straftaten)
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft,
- eine ausgenommene Zubereitung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 herstellt,
- Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein,
- (gestrichen)
- entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Betäubungsmittel durchführt,
- entgegen § 13 Abs. 1 Betäubungsmittel a) verschreibt, b) verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt,
- entgegen § 13 Abs. 2 Betäubungsmittel in einer Apotheke oder tierärztlichen Hausapotheke abgibt,
- entgegen § 14 Abs. 5 für Betäubungsmittel wirbt,
- unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder einen anderen oder für ein Tier die Verschreibung eines Betäubungsmittels zu erlangen,
- eine Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch, Erwerb oder zur unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln öffentlich oder eigennützig mitteilt, eine solche Gelegenheit einem anderen verschafft oder gewährt oder ihn zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verleitet,
- entgegen § 18a dort genannte Stoffe oder Zubereitungen herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie ohne Handel zu treiben einführt, ausführt, durchführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft,
- öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3 Strafgesetzbuch) dazu auffordert, Betäubungsmittel zu verbrauchen, die nicht zulässigerweise verschrieben worden sind,
- Geldmittel oder andere Vermögensgegenstände einem anderen für eine rechtswidrige Tat nach Nummern 1, 5, 6, 7, 10, 11 oder 12 bereitstellt, oder
- einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 oder 3 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist. Die Abgabe von sterilen Einmalspritzen an Betäubungsmittelabhängige stellt kein Verschaffen von Gelegenheit zum Verbrauch im Sinne von Satz 1 Nr. 10 dar.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 5, 6 Buchstabe b und Nr. 11 ist der Versuch strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 4, 5, 6, 10 11 oder 13 gewerbsmäßig handelt, 2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 11 als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, 3. durch eine der in Absatz 1 Nr. 1, 6 oder 7 bezeichneten Handlungen die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet,
(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 5, 6 Buchstabe b oder Nr. 10 fahrlässig oder erkennt er im Falle des Absatzes 1 Nr. 11 fahrlässig nicht, daß die in § 18a genannten Stoffe oder Zubereitungen zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet werden sollen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
(5) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1, 2 und 4 absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.
(6) Die Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 1 sind, soweit sie das Handeltreiben, Abgeben oder Veräußern betreffen, auch anzuwenden, wenn sich die Handlung auf Stoffe oder Zubereitungen bezieht, die nicht Betäubungsmittel sind, aber als solche ausgegeben werden.
29 a BtMG (Straftaten)
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer 1. als Person über 21 Jahre Betäubungsmittel ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 an eine Person unter 18 Jahren abgibt oder sie ihr entgegen § 13 Abs. 1 verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt oder 2. mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Handel treibt, sie in nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie besitzt, ohne sie auf Grund einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 erlangt zu haben.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
30 BtMG (Straftaten)
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer
- Betäubungsmittel ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 anbaut, herstellt oder mit ihnen Handel treibt (§ 29 Abs. 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,
- im Falle des § 29a Abs. 1 Nr. 1 gewerbsmäßig handelt,
- Betäubungsmittel abgibt, einem anderen verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt und dadurch leichtfertig dessen Tod verursacht oder
- Betäubungsmittel in nicht geringer Menge ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 einführt.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
30 a BtMG (Straftaten)
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer Betäubungsmittel in nicht geringer Menge ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie ein- oder ausführt (§ 29 Abs. 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
(2) Ebenso wird bestraft, wer 1. als Person über 21 Jahre eine Person unter 18 Jahren bestimmt, mit Betäubungsmitteln unerlaubt Handel zu treiben, sie, ohne Handel zu treiben, einzuführen, auszuführen, zu veräußern, abzugeben oder sonst in den Verkehr zu bringen oder eine dieser Handlungen zu fördern, oder 2. mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt oder sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt oder sich verschafft und dabei eine Schußwaffe oder sonstige Gegenstände mit sich führt, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind.
(3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
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